Holz - Brennstoff mit Zukunft

Förderprogramme 2008 ...
... es wird weiter bezuschusst

 

Förderstelle Bafa Bundesamt für Ausfuhrkontrolle

BMU-Broschüre 'Geld vom Staat für's Energiesparen'

Erneuerbare Energien - aktuelle Information
Förderung von Solarkollektoranlagen
Förderung von Biomasseanlagen (u.a. Pellets- Hackgut- und Stückholzheizungen)

zur Förderampel des Bafa


Stand: 15.05.2008

Förderstelle BAFA
Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle

  www.bafa.de

Eneuerbare Energien Aktuelle Information:

Klima-Hotline der Bundesregierung gestartet.

Unter dem Motto "Klimaschutz zahlt sich aus" hat das Bundesumweltministerium (BMU) am 01.03.2008 in Kooperation mit der Deutschen Energie-Agentur (dena) und den Verbraucherzentralen eine Informationskampagne gestartet, um den Einsatz erneuerbarer Energien für die Wärmegewinnung zu erhöhen und damit den Ausstoß des klimaschädlichen Kohlendioxids (CO2) zu verringern.

"Der steigende Ölpreis zeigt, wie dringend es ist, nicht nur beim Strom, sondern auch bei der Wärme auf alternative Energieformen umzusteigen" so Bundesumweltminister Sigmar Gabriel. Derzeit nutzen nur sechs Prozent aller Wohngebäude in Deutschland die umweltfreundliche Wärme für Warmwasser oder die Heizung. Dieser Anteil soll "mit attraktiven Förderangeboten zum Beispiel für Solaranlagen und Biomassekessel" gesteigert werden.

Mit Anzeigen in Tages- und Wochenzeitungen sowie in Fach- und Publikumszeitschriften wird auch die Informationsbroschüre "Die Klima-Prämie" verteilt, die über Förderangebote und -konditionen, Energiespartipps sowie Beratungsmöglichkeiten informiert. Bürgerinnen und Bürger können sich darüber hinaus mit ihren Fragen an die "Klima-Hotline" wenden. Diese ist rund um die Uhr unter der Telefonnummer 0180/200 4 200 zu erreichen.

Die Informationsbroschüre "Die Klima-Prämie" kann auch unter www.bmu.de/klimapraemie heruntergeladen oder telefonisch unter 0228/99305-3355 bestellt werden.

Allgemeine  Informationen

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA)  fördert Maßnahmen zur Nutzung erneuerbarer Energien im Rahmen des Marktanreizprogramms des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit.

Im Interesse einer zukunftsfähigen, nachhaltigen Energieversorgung, angesichts der nur begrenzten Verfügbarkeit fossiler Energieressourcen sowie aus Gründen des Umwelt- und Klimaschutzes fördert die Bundesregierung den Ausbau erneuerbarer Energien im Energiemarkt. Das Ziel der Förderung ist, den Absatz von Technologien der erneuerbaren Energien im Markt durch Investitionsanreize zu stärken und deren Wirtschaftlichkeit zu verbessern.

2008 wird die Förderung für erneuerbare Energien im Wärmemarkt mit neuen Schwerpunkten fortgesetzt. Für das Marktanreizprogramm stehen in diesem Jahr bis zu 350 Millionen Euro zur Verfügung, deutlich mehr als in den Jahren zuvor. Als Teil des integrierten Energie- und Klimaprogramms der Bundesregierung hat das Bundesumweltministerium eine neue Förderrichtlinie für das Marktanreizprogramm erlassen, die unbefristet ab 2008 gilt. Ab 2009 werden für das Programm bis zu 500 Millionen Euro im Jahr bereitgestellt.

Über das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) sind förderfähig:

Die Errichtung und Erweiterung von

Neu an der aktuellen Förderung ist ein Bonusssystem, das für deutlich höhere Förderbeträge sorgen kann. Wer Solarkollektoren und Biomassekessel besonders energieeffizient einsetzt oder erneuerbare Energien miteinander kombiniert, wird zusätzlich mit einem Bonus belohnt. Eine Übersicht über die verschiedenen Fördermöglichkeiten kann zusammen mit den Antragsformularen heruntergeladen werden.

Für nähere Informationen zu den einzelnen Fördersegmenten klicken Sie bitte auf die entsprechenden Punkte in der Übersicht auf der linken Seite.

Verfügbare Haushaltsmittel

Über die Verfügbarkeit der Haushaltsmittel wird mit Hilfe der sogenannten „Förderampel“  Auskunft gegeben.

Ansprechpartner

Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Referate 433/434/435
Frankfurter Straße 29 – 35
65760 Eschborn

Telefon: +49 6196 908-625

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Förderung von Solarkollektoranlagen

Antragsverfahren

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.  Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.

Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.

Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars und des Formulars der Fachunternehmererklärung vorzunehmen (siehe nebenstehend). Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.

Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:

Bei der Eigenmontage einer Solarkollektoranlage und einer besonders effizienten Solarkollektorpumpe kann die Fachunternehmererklärung vom Antragsteller ausgefüllt und unterschrieben werden

Hinweis: Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller kommt das Förderprogramm erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Die Anträge können schon jetzt eingereicht werden. Diese werden jedoch erst nach Vorliegen der EU-Notifizierung bearbeitet.

Basisförderung von Solarkollektoranlagen

1. Solarkollektoren für die Warmwasserbereitung

Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen zur Warmwasserbereitung bis 40 Bruttokollektorfläche beträgt die Basisförderung 60 Euro je angefangenem Bruttokollektorfläche, mindestens jedoch 410 Euro je Anlage.

2. Solarkollektoren für die kombinierte Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung, für die Bereitstellung von Prozesswärme und zur solaren Kühlung

Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen bis 40 beträgt die Förderung 105 Euro je installierter Bruttokollektorfläche.

Bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je Bruttokollektorfläche wird für die ersten 40 105 Euro je Bruttokollektorfläche und für die darüber hinaus errichtete Bruttokollektorfläche 45 Euro je angefangenem Bruttokollektorfläche gewährt.

3. Erweiterung von Solarkollektoranlagen

Für die Erweiterung von bereits in Betrieb genommenen Solarkollektoranlagen um bis zu 40 Solarkollektorfläche beträgt die Förderung 45 Euro je zusätzlich installiertem, angefangenem Bruttokollektorfläche.

Bonusförderungen

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Solarkollektoranlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:

Kombinationsbonus für Kesseltausch

Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren Kälteerzeugung oder zur Herstellung von Prozesswärme) wird zusätzlich mit einem Bonus gefördert, sofern gleichzeitig mit der Errichtung der Solarkollektoranlage der bisher betriebene Heizkessel ohne Brennwerttechnik (Öl, Gas) durch einen neuen Brennwertkessel nach Energieeinsparverordnung mit Brennstoff Öl oder Gas ersetzt wird. Dieser Bonus wird auch bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je gewährt.

Der Bonus beträgt pauschal 750 Euro. Diese Förderung ist bis zum 30.06.2008 (Tag der Antragstellung) befristet.

Der Bonus kann nur gewährt werden, wenn der Kesseltausch in Verbindung mit der Errichtung einer Solarkollektoranlage vorgenommen wird. Ein bloßer Kesseltausch ohne Errichtung einer Solarkollektoranlage ist nicht förderfähig.

Gleichzeitigkeit von Kesseltausch und Installation der Solarkollektoranlage: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten der Solarkollektoranlage und des Kesseltausches zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden.

Der Bonus für den Kesseltausch muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation des Brennwertkessels ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen. Eine Rücknahme oder Stornierung von bereits gestellten Anträgen auf Förderung einer Solarkollektoranlage bzw. eine erneute Antragstellung mit dem Ziel den Bonus gewährt zu bekommen, ist nicht möglich.

Der Kesseltauschbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.

Regenerativer Kombinationsbonus

Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (s.o.) kann ein Bonus von 750 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 11.2 der Förderrichtlinie) oder eine förderfähige Wärmepumpenanlage (gemäß 11.3.1 der Förderrichtlinie) errichtet wird.

Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden.

Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.

Effizienzbonus

Die Errichtung einer Solarkollektoranlage zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung (bzw. zur solaren Kälteerzeugung oder zur Herstellung von Prozesswärme) kann mit einem Effizienzbonus gefördert werden.

Dies gilt auch bei der Erstinstallation von Solarkollektoranlagen von mehr als 40 Bruttokollektorfläche auf Ein- oder Zweifamilienhäusern zur kombinierten Warmwasserbereitung und Heizungsunterstützung und mit Pufferspeichervolumina von mindestens 100 Litern je .

Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Solaranlage auf einem Gebäude errichtet wird, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird (s .u.).

Effizient im Sinne der Förderrichtlinien sind Gebäude, die die Anforderungen an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust oder –transferkoeffizienten HT´ bei Wohngebäuden nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1, bei Nichtwohngebäuden nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung Stufe 1: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 nicht überschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mindestens 30 % unterschreiten oder Stufe 2: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 um mindestens 30 % unterschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mindestens 45 % unterschreiten.

Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.

Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 das 1,5-fache und bei Stufe 2 das Zweifache der Basisförderung für die Solarkollektoranlage.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

Bonus für besonders effiziente Solarkollektorpumpen

Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Solarkollektorpumpe eingebaut, so kann pro Pumpe ein Bonus von 50 Euro gewährt werden.

Als besonders effiziente Solarkollektorpumpen gelten Pumpen in permanent erregter EC-Motor Bauweise.

Der Bonus für die Solarkollektorpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation de Solarkollektorpumpe ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.

Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen

Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden.

Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist.

Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C - DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist mit dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Solarkollektoranlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechnung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.

Innovationsförderung

Erläuterungen zu den besonderen Fördertatbeständen werden unter der Rubrik Innovationsförderung aufgeführt.

Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und in der Kirche:

Im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Solarkollektoranlage in Berufschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetrieblichen Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildenden Schulen, Fachhochschulen und Universitäten oder Kirchen können zusätzliche Maßnahmen der Visualisierung des Ertrags und/oder eine Veranschaulichung der Technologien, z.B. elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen, ergänzend gefördert werden. Der Zuschuss beträgt höchstens 2.400 €.

Der Antrag ist auf einem besonderen Antragsformular  (siehe unter Formulare) vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

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Förderung von Biomasseverfeuerungsanlagen

Antragsverfahren

Der Antrag ist innerhalb von 6 Monaten nach Herstellung der Betriebsbereitschaft der Anlage zu stellen.  Förderfähig sind Vorhaben, die ab dem 16. Oktober 2006 begonnen wurden (Abschluss eines Lieferungs- oder Leistungsvertrages) und zum Zeitpunkt der Antragstellung fertiggestellt sind. Mit der Durchführung der Investition muss nicht gewartet werden, bis ein Antrag gestellt werden kann oder dieser durch das BAFA beschieden wird.

Es wird den Antragstellern empfohlen, sich bei Auswahl der Anlage zu informieren, ob diese die Voraussetzungen für eine Förderung nach der Förderrichtlinie erfüllt. Nähere Informationen hierzu finden Sie nebenstehend.

Die Antragstellung ist unter Verwendung des vorgeschriebenen aktuellen Antragsformulars und des Formulars der Fachunternehmererklärung vorzunehmen (siehe nebenstehend). Die Verwendung veralteter Antragsformulare ist nicht zulässig.

Eine Bearbeitung des Antrages ist nur möglich, wenn die folgenden Unterlagen vollständig eingereicht werden:

Hinweis: Für freiberufliche und gewerbliche Antragsteller kommt das Förderprogramm erst mit dem Tag der Erteilung der beihilferechtlichen Genehmigung durch die Europäische Kommission zur Anwendung. Die Anträge können schon jetzt eingereicht werden. Diese werden jedoch erst nach Vorliegen der EU-Notifizierung bearbeitet. 

Basisförderung von Anlagen zur Verbrennung fester Biomasse

1. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung:

Die Förderung von automatisch beschickten Anlagen mit Leistungs- und Feuerungsregelung sowie automatischer Zündung zur Verfeuerung fester Biomasse (mit Ausnahme von Holzhackschnitzeln) zur Wärmeerzeugung mit einer installierten Nennwärmeleistung von 5 kW bis 100 kW (auch Kombinationskessel) beträgt 36,00 Euro je kW errichteter installierter Nennwärmeleistung.

Dabei gelten die folgenden Mindestförderbeträge

Luftgeführte Pelletöfen sind erst ab 8 kW förderfähig.

2. Automatisch beschickte Biomasseanlagen von 5 kW bis 100 kW Nennwärmeleistung zur Verfeuerung von Holzhackschnitzeln:

Die Förderung beträgt pauschal 1000 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 30 l/kW verfügen.

3. Scheitholzvergaserkessel von 15 kW bis 50 kW Nennwärmeleistung:

Die Förderung beträgt 1125 Euro je Anlage. Förderfähig sind nur Anlagen, die über einen Pufferspeicher mit einem Mindestspeichervolumen von 55 l/kW verfügen.

Bonusförderungen

Besonders innovative oder effiziente Anwendungen von Biomasseanlagen können zusätzlich zur oben genannten Basisförderung mit den folgenden Bonus-Förderungen bezuschusst werden:

Regenerativer Kombinationsbonus

Zusätzlich zu der Basisförderung für eine Solaranlage (siehe dort) kann ein Bonus von 750 Euro gewährt werden, sofern gleichzeitig eine förderfähige Biomasseanlage (gemäß Nr. 11.2 der Förderrichtlinie) errichtet wird.

Gleichzeitigkeit der Maßnahmen: Hierbei ist ein maximaler Zeitrahmen von sechs Monaten zwischen den Betriebsbereitschaftsdaten der beiden Maßnahmen zu beachten. Innerhalb dieser sechsmonatigen Frist muss der Antrag gestellt werden.

Der regenerative Kombinationsbonus ist nicht mit dem Effizienzbonus (siehe unten) kumulierbar.

Effizienzbonus

Voraussetzung für die Gewährung des Effizienzbonus ist, dass die Biomasseanlage in einem Gebäude errichtet wird, das einen besonders geringen Primärenergiebedarf hat und dies durch einen Energiebedarfsausweis nachgewiesen wird (s. u.).

Effizient im Sinne der Förderrichtlinien sind Gebäude, die die Anforderungen an den spezifischen, auf die wärmeübertragende Umfassungsfläche bezogenen Transmissionswärmeverlust oder –transferkoeffizienten HT´ bei Wohngebäuden nach § 3 Abs. 2 in Verbindung mit Anlage 1 Tabelle 1, bei Nichtwohngebäuden nach § 4 Absatz 2 in Verbindung mit Anlage 2 Tabelle 2 der Energieeinsparverordnung (EnEV) in der jeweils geltenden Fassung Stufe 1: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 nicht überschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 30 % unterschreiten oder Stufe 2: bei Gebäuden mit Baugenehmigung vor 1995 um mind. 30 % unterschreiten oder bei Gebäuden mit Baugenehmigung nach 1994 um mind. 45 % unterschreiten.

Die Systemeinbindung soll nach Maßgabe des Energieausweises auf der Grundlage des Energiebedarfs erfolgen. Außerdem wird der Effizienzbonus nur dann gewährt, wenn der hydraulische Abgleich sowie die gebäudebezogene Anpassung der Heizkurve der Heizungsanlage vorgenommen wurde.

Die Höhe der Förderung (Basisförderung plus Effizienzbonus) beträgt bei Stufe 1 das 1,5-fache und bei Stufe 2 das Zweifache der Basisförderung für die Biomasseanlage.

Folgende Unterlagen sind mit dem Antrag einzureichen:

Bonus für besonders effiziente Umwälzpumpen

Wird gleichzeitig mit der Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage eine besonders effiziente Umwälzpumpe eingebaut, so kann pro Heizungsanlage ein Bonus von 200 Euro bewilligt werden.

Die Umwälzpumpe muss Bestandteil eines hydraulisch und regeltechnisch optimierten Heizungssystems sein, das mit voreinstellbaren Thermostatventilen an den Heizkörpern und ggf. mit weiteren Abgleicharmaturen ausgestattet ist.

Als besonders effiziente Umwälzpumpen gelten Pumpen, die die Bedingungen des freiwilligen Energielabels der Klasse A der Pumpenhersteller erfüllen. Ein Nachweis über den gemäß VOB/C-DIN 18 380 durchgeführten hydraulischen Abgleich ist mit dem Formular der Fachunternehmererklärung zu erbringen.

Der Bonus für die besonders effiziente Umwälzpumpe muss zusammen mit der Förderung der Biomasseanlage beantragt werden. Die Installation der besonders effizienten Umwälzpumpe ist durch Rechung der Fachfirma nachzuweisen und ist in der Fachunternehmererklärung aufzuführen.

Innovationsförderung

Erläuterungen zu den besonderen Fördertatbeständen werden unter der Rubrik Innovationsförderung aufgeführt.

Wärme aus erneuerbaren Energien in der Schule und in der Kirche:

Im Zusammenhang mit der Errichtung einer förderfähigen Biomasseanlage in Berufschulen, Technikerschulen, Berufsbildungszentren, überbetrieblichen Ausbildungsstätten bei den Kammern, allgemeinbildenden Schulen, Fachhochschulen und Universitäten oder Kirchen können zusätzliche Maßnahmen der Visualisierung des Ertrags und/oder eine Veranschaulichung der Technologien, z.B. elektronische Anzeigetafeln in allgemein zugänglichen Räumen, ergänzend gefördert werden. Der Zuschuss beträgt höchstens 2.400 €.

Der Antrag ist auf einem besonderen Antragsformular (siehe unter Formulare) vor Beginn der Maßnahme zu stellen.

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Berlin, 28. Januar 2007

BMU-Broschüre

Geld vom Staat fürs Energiesparen

Bundesumweltministerium informiert über Förderprogramme / Broschüre neu aufgelegt

Eine komplett aktualisierte Auflage der Informationsbroschüre über Förderprogramme für Energiesparmaßnahmen und erneuerbare Energien hat das Bundesumweltministerium in Zusammenarbeit mit dem BINE Informationsdienst herausgegeben. Rund 900 Förderprogramme der Europäischen Union, von Bund, Ländern, Kommunen und Energieversorgern werden vorgestellt. Bundesumweltminister Sigmar Gabriel: "Wir wollen den Bürgerinnen und Bürgern einen schnellen Überblick bieten, welche Fördermittel es gibt und wo diese beantragt werden können. Wer Energie spart, schont nicht nur die endlichen Ressourcen, sondern auch den eigenen Geldbeutel." Die Bundesregierung stellt 1,4 Milliarden Euro für die energetische Gebäudesanierung und 213 Millionen Euro für das Marktanreizprogramm für erneuerbare Energien bereit. Damit sind die Fördermittel in beiden Bereichen deutlich aufgestockt worden.

Klimaschutz ist nicht allein Sache des Staates. Auch Wirtschaft, Verkehr und private Haushalte müssen ihren Beitrag leisten. Dies wird auch belohnt: Durch verbesserte Wärmedämmung, energiesparende Geräte und Nutzung von erneuerbaren Energien lassen sich erheblich Ressourcen sparen. Auch mit Blick auf die hohen Energiepreise lohnen sich solche Maßnahmen.

Klimaschutz ist auch gesamtwirtschaftlich vorteilhaft. Zum einen werden zukünftige Folgeschäden des Klimawandels verringert. Zum anderen sichert der Umwelt- und Klimaschutz in Deutschland mittlerweile 1,5 Mio. Arbeitsplätze.

Die Broschüre "Geld vom Staat für Energiesparen und erneuerbare Energien" ist kostenlos erhältlich beim BMU, Postfach 30 03 61, 53183 Bonn, Fax: 0228/99305-3356, E-Mail: Link öffnet in neuem Fenster bmu@broschuerenversand.de (Bestellnummer 2108). Die Broschüre kann auch im Internet ( www.bmu.de) abgerufen werden. Zusätzlich informiert der BINE Informationsdienst Privatpersonen unter einer Förder-Hotline, Telefon 0228/9 23 79-14, sowie im Internet unter Link öffnet in neuem Fenster www.energiefoerderung.info. Hier werden auch aktuelle Änderungen angezeigt, die mit Blick auf zukünftige Programmänderungen berücksichtigt werden sollten.

Weitere Informationen:

 

 

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